Abbruchmaßnahmen / Rechtsgrundlagen






Das althergebrachte Verfahren mit der Abbruchbirne darf erst nach einem selektiven Rückbau erfolgen. Auf diesen Rückbau und auf die geforderte Wiederverwertung von Baustoffen zielen die vielfältigen Rechtsvorschriften, die bei Abbruchmaßnahmen zu beachten sind. Selbst für den Fachmann ist es schwer, in dieser Vielfalt einen direkten Zusammenhang zu erkennen.

Diese Bestimmungen haben dennoch ein gemeinsames Leitziel: Schutz der Menschen, der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.

Wird eine bauliche Anlage abgebrochen, so ist der Bauherr mit allen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Ihm obliegen auch die nach diesen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die zuständige Behörde. Er kann diese Aufgaben Entwurfsverfassern bzw. Fachprojektanten übertragen (siehe Landesbauordnungen).

Sind vom Bauherrn bestellte Personen nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind z.B. folgende eingeführte technische Baubestimmungen:

  • Asbest-Richtlinie – Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden und die dazugehörigen Erläuterungen
  • PCB-Richtlinie – Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
  • PCP-Richtlinie – Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden

Zudem gelten noch die anerkannten Regeln und der fortschreitende Stand der Technik:

  • Bau-Berufsgenossenschaften: PAK-Merkblatt, BGR 128 kontaminierte Bereiche
  • TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe z.B. Asbest TRGS 519, Faserstäube TRGS 521, Kontaminierte Bereiche TRGS 524)
  • Erläuterung Stand der Technik (Broschüre Pyrethroide, herausgegeben vom Bremer Umwelt Institut e.V., usw.)


 Zurück