Asbest in Spachtelmassen an Leichtbautrennwänden




Risse, Fugen, Ecken sowie Wand- und Deckenanschlussbereiche sind Hauptanwendungen


Asbesthaltige Spachtelmassen an Gipskarton-/ Trockenbau- Wänden, Decken und Stützenverkleidung


Partielle Sanierung von asbesthaltigen Spachtelmassen vor Durchführung von allgemeinen Instandsetzungsmaßnahmen.

Wichtige Randbedingungen:

  • Wurden auch für asbestfreie Trennwände (Gipskarton) und Putz- oder Mauerrisse verwendet.
  • Verwendung von asbesthaltigen Spachtelmassen bis ca. 1986
  • Gemäß TRGS 519 ist das Beschädigen von Asbestprodukten verboten, das gilt auch für das Anbringen von Nägeln und für das Bohren.
  • Die Gefahrstoffverordnung definiert ein Asbestprodukt ab 0,1 Gewichts%, eine Umrechnung ergibt für asbesthaltige Spachtelmassen eine Überschreitung des Massenwertes.

Baurechtliche Beurteilung:

  • Asbesthaltige Spachtelmassen sind gemäß den Erläuterungen der Asbestrichtlinie als schwach gebundenes Produkt einzustufen.
  • Die Beurteilung der Sanierungsdringlichkeit hat über das Bewertungsformblatt der Asbestrichtlinien zu erfolgen.
  • Zu ermitteln sind Spachtelmassenanwendungen an Plattenstößen, Rissen, Wandanschlüssen und Ausgleichsflächen.

Arbeitsschutzrechtliche Beurteilung:

  • Asbesthaltige Spachtelmassen dürfen nur gemäß TRGS 519 bearbeitet werden (gilt auch für Bohrungen etc.)
  • Die Arbeiten sind gemäß Gefahrstoffverordnung anzeigepflichtig und dürfen nur von sachkundigen, zugelassen Unternehmen ausgeführt werden.
  • Die Arbeiten können nicht als Arbeiten mit geringer Exposition eingestuft werden.

Wichtige Literatur:

  • Asbestrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung der Bundesländer
  • Erläuterungen zu den Asbestrichtlinien (Einstufung von Spachtelmassen)



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