Asbestzement
Das dreistufige Schutzstufenkonzept bei Asbestsanierungen.
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Das dreistufige Schutzstufenkonzept bei Asbestsanierungen.
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Fensterbank aus Asbestzement
Kunstwand aus Asbestzement
Lüftungskanal aus Asbestzement
Asbestzement-Bodenplatten
Abwasserleitungen aus Asbestzement
Asbestzement-Belüftungssystem
Kurzbeschreibung:
Baurechtliche Beurteilung:
Fest gebundene Asbestprodukte sind nicht Bestandteil der Asbestrichtlinie, somit können z.B. Asbestzementprodukte nicht gemäß Bewertungsformblatt in eine Sanierungsdringlichkeitsstufe eingeordnet werden.
Nach heutiger Erkenntnis gehen von Asbestzementprodukten in eingebautem Zustand keine konkreten Gesundheitsgefahren im Sinne der Bauordnungen der Bundesländer aus (Bearbeitungsverbot).
Baurechtlich besteht für Asbestzementprodukte kein Sanierungsgebot.
Arbeitsschutzrechtliche Beurteilung:
Grundsätzliche Einteilung bei -Arbeiten an Asbestzementprodukten gemäß TRGS 519
Unter anderem sind nachfolgende Arbeiten gemäß Gefahrstoffverordnung verboten und stellen einen Straftatbestand dar:
Wichtige Literatur:
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- Asbestzementprodukte gelten mit einer Dichte von mehr als 1400 Kg/m³ als fest gebundene Asbestprodukte
- Der Umgang mit Asbestzementprodukten ist gemäß Gefahrstoffverordnung verboten
- Sämtliche Arbeiten (Abbruch-,Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ) an Asbestzementprodukten sind gemäß TRGS 519 durchzuführen.
- Die Gefährlichkeit der Asbestfaser besteht hauptsächlich darin, dass feinste Stäube in Form von Fasern in die Lunge gelangen und von der Lunge weder abgebaut noch entfernt werden können.
Baurechtliche Beurteilung:
Fest gebundene Asbestprodukte sind nicht Bestandteil der Asbestrichtlinie, somit können z.B. Asbestzementprodukte nicht gemäß Bewertungsformblatt in eine Sanierungsdringlichkeitsstufe eingeordnet werden.
Nach heutiger Erkenntnis gehen von Asbestzementprodukten in eingebautem Zustand keine konkreten Gesundheitsgefahren im Sinne der Bauordnungen der Bundesländer aus (Bearbeitungsverbot).
Baurechtlich besteht für Asbestzementprodukte kein Sanierungsgebot.
Arbeitsschutzrechtliche Beurteilung:
- Eine Zulassung gemäß § 39 GefStoffV ist für Sanierungsarbeiten von Asbestzementprodukten nicht erforderlich.
- Die Eignung (Sachkunde,Geräte,Personal wird über die Anzeigepflicht von Asbestzementarbeiten nachgewiesen.
- Der zuständigen Behörde und Berufsgenossenschaft ist der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Grundsätzliche Einteilung bei -Arbeiten an Asbestzementprodukten gemäß TRGS 519
- Asbestzement Instandsetzungsmaßnahmen
- Asbestzementprodukte im Freien
- Asbestzementprodukte in Innenräumen
Unter anderem sind nachfolgende Arbeiten gemäß Gefahrstoffverordnung verboten und stellen einen Straftatbestand dar:
- Hoch- und Niederdruckreinigung von Asbestzementprodukten jeglicher Art
- Reinigung von unbeschichteten Asbestzementdacheindeckungen
- Verwendung von spanabhebenden bzw. stauberzeugenden Verfahren von allen Asbestzementprodukten
- Reinigung und beschichten von Asbestzementfassaden, aber nur mit Schwamm und drucklosem Wasserstrahl.
Wichtige Literatur:
- TRGS 519 Asbest Abbruch-,Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Merkblatt vom LRA Altötting
- Asbest Informationen über Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten herausgegeben von Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft
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