KMF: Baurechtliche Beurteilung



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Anwendungsbereich TRGS 521, Mai 2002 Anlage 4 zu TRGS 521
  • Das Verwendungsverbot beinhaltet kein Sanierungsgebot!


Beurteilung der Faserkonzentration in Innenräumen (Umweltbundesamt)

KMF-Konzentration Beurteilung / Bewertung:
< 500 F/m³ nicht erhöht bis geringfügig erhöht
ca. 500 F/m³ mäßig erhöht
um 1000 F/m³ deutlich erhöht
>> 1000 F/m³ stark erhöht


Keine nähere Definition der Fasern im UBA Bericht, alles bezieht sich auf die lungengängigen Fasern (WHO-Fasern).
Die Konzentration von Fasern kritischer Größe, die eindeutig dem eingebauten Produkt zugeordnet werden können, ist in Gebäuden durch Faserfreisetzung in der normalen Nutzungsphase des Gebäudes...
  • ... in der Regel nicht erhöht, wenn ordnungsgemäß durchgeführte Wärmedämmungen vorliegen (Dämmstoff an der Außenwand; zweischaliges Mauerwerk mit innenliegender Dämmschicht; Anwendung im Innenraum- bzw. Dachbereich hinter einer dichten Verkleidung, z.B. aus Gipsdarton, Holzpaneele mit dahinter liegender Dampfsperre (Polyethylenfolie) und/oder vergleichbare Konstruktionen);

  • in der Regel mäßig erhöht, wenn die Mineralwolle-Erzeugnisse so eingebaut sind, dass sie im Luftaustausch mit dem Innenraum stehen. Dieser Fall liegt vornehmlich bei abgehängten Decken ohne einen funktionsfähigen Rieselschutz vor;

  • ...im Einzelfall deutlich erhöht (bis zu einigen tausend Fasern je m³ Luft), und zwar ständig bei bautechnischen Mängeln bzw. Konstruktionen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, oder vorübergehend bei baulichen Einriffen an Bauteilen, die Mineralwolle-Erzeugnisse enthalten.

Sind Künstliche Mineralfasern so gefährlich wie Asbest?

Nein! Mineralwolle-Produkte sind nicht mit Asbest gleichzusetzen – weder vom Einsatzgebiet her noch von der gesundheitlichen Bedeutung! Bei Verwendung von Mineralwolle-Produkten in Innenräumen sollte aus Vorsorgegründen allerdings darauf geachtet werden, dass kein offener und raumseitiger Kontakt von Fasern mit der Raumluft besteht (bei Akustikdeckenplatten z.B. durch Anbringen eines Rieselschutzes).
Aus gesundheitlicher Sicht besteht kein Grund, sachgerecht eingebaute Mineralwolle-Dämmstoffe zu entfernen.


Allgemeines zu künstlichen Mineralfastern (KMF)

Künstliche Mineralfasern (KMF) sind in großen Mengen zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau sowie technischer Isolierungen im Einsatz. Hieraus ergibt sich die abfallwirtschaftliche Relevanz von Mineralfaserabfällen. Bei der umweltverträglichen Entsorgung dieser komplexen Abfallart setzen KMF-Produkteigenschaften wie die organischen Zusatzstoffe oder insbesondere die krebserzeugende Wirkung lungengängiger, biopersistenter Faseranteile grundlegende Kenntnisse der zum Teil kontrovers diskutierten Mineralfaserproblematik voraus. Im Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz soll darüber hinaus ein Überblick über die sich verschärfenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zum Umgang mit Mineralfaserabfällen gegeben werden. Auf der Grundlage der gewonnenen Informationen werden praxisnahe Lösungswege zur Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung aufgezeigt.

Entsorgung von Mineralfaserabfällen:

KMF werden seit über 50 Jahren vor allem in verschiedenen Bereichen des Bauwesens als Dämmmaterialien verwendet. Inzwischen fallen im Zuge von Umbau- und Abbrucharbeiten an baulichen Anlagen große Mengen künstlicher Mineralfasern an. Der Jahresverbrauch von Glas-, Stein- und Schlackenwollen betrug 1996 in Deutschland ca. 19 Mio. m². Die Mineralwollen nehmen ca. 60% des gesamten Dämmstoffmarktes ein. Für die Keramikfasern liegen die Verbrauchsangaben für das Jahr 1990 bei ca. 20.000to. bzw. bei ca. 10.500to. für das Jahr 1992.

Umgangsbestimmungen:

Nach dem ordnungsgemäßem Anbringen von Dämmmaterialien im Wohnbereich wird das von den Fasern ausgehende Gefährdungspotential derzeit als minimal eingestuft. Eine Notwendigkeit zu Sanierungsmaßnahmen wird nicht gesehen.
Beim Umgang mit eingebauten Mineralwolle-Produkten liegen in der Regel keine Unterlagen darüber vor, wie die Produkte einzustufen sind und welche Faserkonzentrationen dabei auftreten. Um dem Unternehmer vor Ort zu pragmatischen Lösungen zu verhelfen, wurde im Oktober 1998 eine Anlage 4 zur TRGS 521 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Die Anlage sieht eine Tätigkeitsauflistung vor, der Schutzstufen zugeordnet sind. Eine weitere Tabelle nennt unter Berücksichtigung der TRGS 521 und der dritten Änderungsverordnung die Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Schutzstufe. Damit kann in einfacher Weise der Umfang der Schutzmaßnahmen ermittelt und festgelegt werden.
Bei den Schutzstufen wird zwischen Faserstäuben der Kategorie 2 und 3 unterschieden. Ist die Einstufung nicht bekannt, ist von kanzerogenen Faserstäuben der Kategorie 2 auszugehen. Für die Schutzstufe 3 sind keine Tätigkeiten aufgelistet. Sie ist anzuwenden für Tätigkeiten, die nicht zugeordnet werden können oder wenn die Einschränkungen für die Schutzstufe 2 nicht eingehalten sind.
Bei den Tätigkeitsauflistungen spricht die Anlage von "Montage- bzw. Demontagearbeiten". Dies bedeutet, dass unter Einhaltung der BG/BIA-Empfehlungen weitgehend zerstörungsfrei gearbeitet werden muss. Damit fällt der Abbruch von Dämmstoffen, der nach TRGS 521 als "nicht zerstörungsfreier Ausbau" von Produkten definiert ist, nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 4. Dennoch kann zur Festlegung der Schutzmaßnahmen eine Orientierung an der Tabelle 2 erfolgen, wenn die höchste Schutzstufe 3 zugrunde gelegt wird. Ein Abbruch im Sinne von Abriss wird immer mit einer hohen Faserfreisetzung verbunden sein. Entsprechende Arbeiten widersprechen sowohl dem allgemeinen Minimierungsgebot der GefStoffV als auch dem Vermischungsverbot der TA Abfall (Nr. 4.2), weshalb sie auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müssen und vorrangig die Demontage der faserhaltigen Produkte in Betracht gezogen werden muss.
Einige Forderungen der technischen Regeln wurden mit der Änderungsverordnung überholt. Hier gilt in Zweifelsfällen die GefStoffV, diese sieht zum Beispiel für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nur eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor.
Gefährliche Faserstäube dürfen gem. TRGS 521 grundsätzlich nicht freigesetzt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Arbeitsverfahren und Geräte müssen ein staubarmes Entfernen gewährleisten. Abfall, Verschnitt und lose Verpackungen sollen sofort in geeigneten Behältnissen (reißfeste, staubdichte Säcke, verschließbare Container) gesammelt werden. Die Behältnisse sind entweder mit einer Kennzeichnung zu versehen oder die entsprechenden Informationen müssen gem. TRGS 201 an den Entsorger/Verwerter übermittelt werden. Die Kennzeichnung sollte Angaben über Art des Abfalls und den Hinweis "Inhalt kann krebserzeugende Faserstäube freisetzen" enthalten. Wird dennoch der Luftgrenzwerte von 250.000 kritischen Fasern/m' nach TRGS 900 überschritten, sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer (persönliche Schutzausrüstung, Luftabsaugung etc.) zu ergreifen. Um die Freisetzung von Faserstäuben zu minimieren, sind die Stoffe verpackt zu transportieren.
Reinigungsarbeiten sind staubarm durchzuführen. Dies wird z.B. erreicht, wenn durch Benetzen mit Wasser feucht gereinigt wird oder Staubsauganlagen (mindestens Kategorie C) verwendet werden. Die analytische Bestimmung des Luftgrenzwertes nach TRGS 900 erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für Produktfasern einzuhalten.


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